Veränderungen der Besuchsregelungen

Auf Grund der Veränderung in der niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 10.07.2020 ist mit Wirkung vom 13.07.2020 nach §22  eine Veränderung der Besuchsregelung möglich.

Da zwischenzeitlich die einrichtungsindividuellen Hygienekonzepte angepasst wurden, gelten ab Donnerstag, den 16.07.2020 grundsätzlich weitere Lockerungen. So sind keine Anmeldungen für Besuche mehr erforderlich und die Einschränkung der Besuchszeit gilt nicht mehr. In allen Einrichtungsteilen folgende dann folgende Regelungen:

  • Bei Auftreten von SARS-CoV-2-Infektionen in der Einrichtung sind Besuche nicht zulässig.
  • Der Besuch durch Personen mit Krankheitssymptomen, die mit COVID-19 vereinbar sind, insbesondere Erkältungssymptomen, COVID-19-Erkrankte oder Kontaktpersonen zu COVID-19-Erkrankten ist nicht zulässig.
  • Das Betreten und Verlassen der Einrichtung ist für Besucher nur über den jeweiligen Haupteingang möglich und gestattet
  • Das Betreten der Einrichtung ist durch die Besucherin oder den Besucher mit ihrem oder seinem Einverständnis zu dokumentieren (Besuchsdatum, Besucher- und Bewohnername, Kontaktdaten, Telefonnummer, Symptomstatus, Kontakte), um für eine evtl. erforderliche Kontaktnachverfolgung identifiziert werden zu können. Die Dokumentation ist drei Wochen lang aufzubewahren. Der Besuch ist nur für Besucherinnen und Besucher möglich, die sich registrieren lassen. Die Erklärung liegt auf einem Stehpult im Eingangsbereich ausgelegt und ist in der Box im Haupteingang einzuwerfen. 
  • Beim Betreten der Einrichtung werden die Besucherinnen und Besucher per Aushang auf die einzuhaltenden Hygieneregeln hingewiesen. Die Hygieneregeln sind einzuhalten.
  • Vor dem Betreten der Einrichtung ist eine Händedesinfektion durch zu führen.
  • Die Besucherin oder der Besucher trägt während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung. Atemschutzmasken (z.B.Typ FFP-2) mit Ausatemventil sind als Fremdschutz nicht geeignet, da durch das Ventil Tröpfchen in die Umgebung gelangen können. Eine Mund-Nasenbedeckung für den Fall, dass der Besucher diese nicht dabei hat, wird zur Ausleihe Verfügung gestellt.
  • Nach Möglichkeit trägt auch die Bewohnerin oder der Bewohner eine Mund-Nasen-Bedeckung, wenn sie bzw. er das toleriert.
  • Der Besucher / die Besucherin hält die Abstandsregeln während des Aufenthaltes in der Einrichtung und während des Besuches ein.
  • Für die Besucherinnen und Besucher ist ein gesondertes WC im Eingangsbereich ausgewiesen und ist von den Besuchern zu nutzen. Andere WC’s sollen nicht genutzt werden.
  • Besuche sollen in den Bewohnerzimmern oder im Außenbereich der Einrichtung stattfinden. Das Bewohnerzimmer oder das Aufsuchen des Außenbereiches mit dem Bewohner/der Bewohnerin ist ohne unnötige Umwege und Begegnungen aufzusuchen. Eine Gruppenbildung auf den Fluren oder den Gemeinschaftsräumen ist untersagt.
  • Essen und Trinken sind während des Besuchs nicht zulässig. Nahrungsmittel oder sonstige Geschenke dürfen mitgebracht werden. Beim Überreichen sollten Situationen vermieden werden, in denen die Abstandsregel nicht mehr eingehalten oder ein Hand-Gesichtskontakt gefördert wird.
  • Es dürfen max. immer nur max. 2 Besucher pro Bewohner anwesend sein.
  • Eine Anmeldung von Besuchen ist nicht mehr notwendig. Eine Beschränkung der Besuchszeiten erfolgt nicht mehr.

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